Was passiert denn nun .....

Der Schlüssel zu Lösung

Wenn wir zusammen entschieden haben an dem Problem gemeinsam zu arbeiten, wird in der ersten Sitzung eine Anamnese erstellt - dort wird anhand von Fragen geklärt wie wir vorgehen - welche ärztlichen Untersuchungen zum Beispiel noch wichtig wären, ob begleitend fachärztliche Hilfe dazu kommen sollte und welche Form von Therapie als sinnvoll erscheint.

Zusammen entwickelt sich so Dein(Klient) persönlicher Therapieplan, zusammen erarbeiten wir  Schritt für Schritt Deinen(Klient) persönlichen Lösungsweg.

Schweigepflicht

Ich unterliege der Schweigepflicht !

 

Grundlage: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 630 a und

 

Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH)

  1. Heilpraktiker sind verpflichtet, über alles Schweigen zu bewahren, was ihnen bei der Ausübung ihres Berufes anvertraut oder zugänglich gemacht wird. Im Gegensatz zur ärztlichen Schweigepflicht haben Heilpraktiker kein Zeugnisverweigerungsrecht.
  2. Heilpraktiker haben ihre Helfer, Praktikanten und Assistenten über die Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies in schriftlicher Form festzuhalten.
  3. Heilpraktiker haben die Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch gegenüber ihren Familienangehörigen zu beachten.
  4. Heilpraktiker dürfen vertrauliche Patientendaten nur dann weitergeben, wenn die Patienten sie von der Schweigepflicht entbunden haben. Dies gilt auch gegenüber den Angehörigen eines Patienten, wenn nicht die Art der Erkrankung oder die Behandlung eine Mitteilung notwendig macht.
  5. Auskünfte über den Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber dürfen nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen.